1. Hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände kommt es grundsätzlich auf die Person des Patienten selbst an. Allerdings muss sich der Patient entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen.
2. Wissensvertreter in diesem Sinne ist auch, wer aufgrund notarieller Urkunde eine umfassende Vertretungsmacht in allen Angelegenheiten des Patienten hat.
3. Auch die statistische Vervierfachung eines Schlaganfallrisikos durch Pausieren einer Koagulation (hier: von 1/1550 auf 1/6500) genügt nicht zum Nachweis eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs.
Zurechnung verjährungsrelevanten Wissens im Arzthaftungsprozess
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 10.2.2025 – 8 U 65/24


