Bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe handelt es sich um eine gesetzliche formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienanpassung. Während bisher bereits Einigkeit darin bestand, dass der Versicherer nicht detailliert die gesamte zugrunde liegende Kalkulation im Rahmen der Begründung offenlegen muss, haben sich zu der Frage, welche Angaben die Begründung konkret enthalten muss, eine Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Hier hat der Bundesgerichtshof mit der heutigen Entscheidung nun für Klarheit gesorgt. Zu nennen ist nur, ob eine Änderung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Beitragsanpassung geführt haben. Die genaue Höhe der Veränderung ist nicht mitzuteilen. Ob eine Begründung diesen Kriterien genügt, ist einer Entscheidung durch den Tatrichter vorbehalten.
Eine etwaig unzureichende Begründung kann mit ex-nunc-Wirkung nachgeholt werden. Eine wirksame Folge-Beitragsanpassung heilt den Begründungsmangel ebenfalls mit Wirkung für die Zukunft.
Zur Rückabwicklung einer formell unwirksamen Beitragsanpassung wurden die im Streit stehenden Fragen noch nicht abschließend durch den BGH geklärt.
An seiner Entscheidung zur fehlenden zivilgerichtlichen Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders hält der BGH fest.
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Letzteres überrascht im Ergebnis nicht. Denn vorgestern ist eine Entscheidung des ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 1 BvR 453/19) bekannt geworden, in der dieser im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu der Frage Stellung genommen hat, ob die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders im Rahmen einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ein eigenständig von den Zivilgerichten gesondert zu prüfendes Tatbestandsmerkmal ist. Diese Frage beschäftigte die Instanzrechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof, der mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (IV ZR 255/17) entschieden hat, dass eine solche gesonderte Prüfung von den Zivilgerichten nicht vorzunehmen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern bestätigt vielmehr die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Rechtsprechung zum Begriff des "unabhängigen Treuhänders" im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG stelle keine unzulässige Rechtsfortbildung dar. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Rechtswegerschöpfung aber nicht nur bereits unzulässig, sondern zudem auch in der Sache ohne Erfolgsaussichten.