Die Anfechtung des D&O-Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist naturgemäß der weitreichendste Einwand, den ein Versicherer gegen seine Inanspruchnahme erheben kann. Eine solche Anfechtung führt dann zur vollständigen und rückwirkenden Nichtigkeit des gesamten Vertrages, betrifft also grundsätzlich auch die gutgläubigen versicherten Personen, die an der Täuschung nicht beteiligt waren und auch keine Kenntnis von ihr hatten. Vor diesem Hintergrund werden in vielen D&O-Versicherungsverträgen sog. Severability-Klauseln vereinbart, womit die Folgen einer arglistigen Täuschung auf die daran beteiligten Personen begrenzt werden sollen, um den Versicherungsschutz für die gutgläubigen versicherten Personen aufrechtzuerhalten. Ob eine solche vertragliche Beschränkung des Anfechtungsrechts aber mit dem Schutzzweck des § 123 BGB vereinbar ist, ist in der Literatur umstritten und wurde höchstrichterlich bislang noch nicht ausdrücklich entschieden. Das OLG Köln hat jüngst mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 10.02.2026, 9 U 49/25 sowohl einen im Voraus erklärten qualifizierten Anfechtungsverzicht als auch eine ergänzend vereinbarte Auffangregelung (sog. Rechtsfolgenlösung) für unwirksam erklärt, womit die vom Versicherer erklärte Anfechtung zur vollständigen Unwirksamkeit des gesamten Versicherungsvertrages geführt hat.
Dogmatische Einordnung und gelebte Praxis
Ausgangspunkt ist zunächst, dass das Recht zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG neben den §§ 19 ff. VVG selbstständig besteht, diese Gestaltungsrechte sich also nicht gegenseitig ausschließen. Anders als das Rücktrittsrecht setzt die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung insoweit auch weder eine vorherige Belehrung des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG noch einen Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem späteren Versicherungsfall im Sinne von § 21 Abs. 2 VVG voraus. Voraussetzung bezüglich der Kausalität ist insoweit lediglich, dass die Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers ursächlich war, wobei es insoweit ausreicht, wenn der Versicherer seine Erklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem konkreten Zeitpunkt abgegeben hätte, wobei Mitursächlichkeit bereits genügt. Diese (Mit-)Ursächlichkeit kann nach der Rechtsprechung auch im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Täuschung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung des anderen Teils zu beeinflussen (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026, 9 U 49/25 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94).
Die weitgehende Rechtsfolge der Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB, die sich dann auch grundsätzlich auf etwaige Nachträge des Versicherungsvertrages erstreckt, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Anfechtungserklärung bedürfen würde. Diese Rechtsfolge der Anfechtung ist insbesondere bei der D&O-Versicherung, die als Versicherung für fremde Rechnung ausgestaltet ist, folgenschwer, denn die vorvertraglichen Angaben stammen üblicherweise von der Versicherungsnehmerin (bzw. einer Person, die für die Versicherungsnehmerin handelt), während der damit zusammenhängende Verlust des Versicherungsschutzes grundsätzlich alle versicherten Personen gleichermaßen trifft.
Der BGH hatte insoweit bereits in seiner berühmten Heros II-Rechtsprechung (Beschluss vom 21.09.2011, IV ZR 38/09) entschieden, dass ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und daher unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Vertragspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Ergänzend wurde insoweit auch auf § 144 BGB abgestellt, wonach ein wirksamer Verzicht grundsätzlich die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraussetzt. In der Praxis gibt es vor diesem Hintergrund unterschiedliche Versuche, den Versicherungsschutz für die gutgläubigen versicherten Personen aufrechtzuerhalten. Einige Bedingungen sehen einen qualifizierten Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt vor, der jedoch nicht gegenüber solchen versicherten Personen gelten soll, die selbst Anlass zur Ausübung dieser Rechte gegeben oder bei Vertragsschluss Kenntnis von den maßgeblichen Handlungen bzw. dem Unterlassen hatten. Teilweise wird der Anfechtungsverzicht auch durch einen besonderen Ausschluss für die diejenigen versicherten Personen ergänzt, die die arglistige Täuschung selbst begangen haben oder von dieser Kenntnis hatten. Hiervon zu unterscheiden sind Auffangregelungen, die in seltenen Fällen ergänzend aufgenommen werden und eine „Rechtsfolgenlösung“ für den Fall eines unwirksamen Anfechtungsverzichts bzw. einer wirksamen Arglistanfechtung beinhalten. Hiernach soll der Versicherungsvertrag über den Rechtsgedanken des § 139 BGB im Verhältnis zu den gutgläubigen Versicherten wirksam bleiben, allerdings nicht für solche Sachverhalte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen.
Urteil des OLG Köln vom 10.02.2026, 9 U 49/25
Das OLG Köln führt diese HEROS-II-Rechtsprechung nun konsequent fort und hält im Ergebnis beide genannten Konstellationen (sowohl qualifizierter Anfechtungsverzicht als auch die genannte Rechtsfolgenlösung) für unwirksam. Eine Aufspaltung des Vertrages in Unwirksamkeit gegenüber der täuschenden Versicherungsnehmerin auf der einen Seite und in Wirksamkeit gegenüber den gutgläubigen Versicherten auf der anderen Seite, wie dies in der Literatur teilweise vertreten wird, führe im Ergebnis dazu, dass auch der arglistig Täuschende letztlich in den Genuss der Rechtsordnung käme, weil der von ihm begehrte Versicherungsschutz aufrechterhalten bliebe und ihm gegebenenfalls sogar (versicherte) Regressmöglichkeiten gegenüber den versicherten Personen zustehen würden. Die Begünstigung des Dritten sei in der Fremdversicherung wie der D&O-Versicherung kein bloßer Reflex, sondern stelle einen maßgeblichen Versicherungszweck dar, denn der Versicherte erwirbt den Versicherungsschutz lediglich in dem Umfang wie er von der Versicherungsnehmerin abgeschlossen wurde, § 334 BGB. Auf das bei Vertragsschluss ausgeübte Selbstbestimmungsrecht des Versicherers komme es insoweit nicht an, weil dem Getäuschten eine Entscheidung in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht abverlangt werden könne, der Getäuschte sei insoweit schutzwürdig. Vor diesem Hintergrund ist es auch nur konsequent, dass es im Rahmen des Prüfungsmaßstabes des Gerichts überhaupt nicht mehr zu einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB kommt, die Frage der Verwendereigenschaft nach § 305 Abs. 1 BGB mithin überhaupt keine Rolle mehr spielt.
Auswirkungen und Ausblick
Die Diskussion über die Wirksamkeit von (qualifizierten) Severability-Klauseln ist keineswegs neu, hat durch die Entscheidung des OLG Köln aber noch einmal Fahrt aufgenommen und für einige Unruhe auf dem D&O Versicherungsmarkt gesorgt, obwohl die Fälle einer arglistigen Täuschung bei D&O Vertragsschluss vergleichsweise selten sind. Da das OLG Köln mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung die Revision zugelassen hat, dürfte der BGH hier in absehbarer Zukunft für mehr Rechtssicherheit sorgen. Ob der BGH die in der HEROS-II-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiter ausdifferenziert und vertragliche Sonderregelungen zulässt, um den Schutz von gutgläubigen versicherten Personen zu ermöglichen, bleibt abzuwarten. Zentral wird dabei auch die Frage sein, ob eine arglistig täuschende Versicherungsnehmerin von einer Aufrechterhaltung der Deckung in irgendeiner Weise profitieren würde.
Die bisherigen Deckungskonzepte stehen jedenfalls auf dem Prüfstand und es ist zu erwarten, dass vor allem auf Maklerseite neue kreative Lösungen gesucht werden, um einen weitreichenden D&O Versicherungsschutz für gutgläubige versicherte Personen zu erreichen. Nebenwirkung der Entscheidung des OLG Köln ist schon jetzt, dass verstärkt darüber nachgedacht wird, ergänzend zur D&O-Unternehmenspolice auch Individualpolicen für versicherte Personen abzuschließen.



