PFAS sind kein reines Umweltregulierungsthema mehr. Die nicht abschließend geklärte stoffliche Einordnung und die breite Exposition führen bei PFAS zu Ansprüchen wegen Angstschäden. In den USA haben sich aus Trinkwasser- und Löschschaum-Fällen milliardenschwere Verfahrenskomplexe entwickelt. Dabei rückt immer stärker die Frage in den Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen bloße Exposition, erhöhte Blutwerte, medizinische Überwachungskosten oder Krebsangst bereits einen ersatzfähigen Schaden begründen können. An diesen Fallgruppen wird sichtbar, wie hoch die Hürden des geltenden ProdHaftG sind und ob sich an der haftungsrechtlichen Lage mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie etwas verändern wird.
PFAS-Fälle in den USA
Die PFAS-Verfahren in den USA können in zwei Komplexe unterteilt werden. Zum einen gibt es große Wasser- und Sanierungsverfahren gegen Chemieunternehmen. Im Jahr 2023 wurden Vergleiche im Wert von über 11 Milliarden US-Dollar geschlossen.¹ Zum anderen sind in den USA Verfahren zu individuellen Schäden anhängig. Zu nennen ist hier insbesondere ein über 10.000 Fälle umfassendes Sammelverfahren vor dem United States District Court for the District of South Carolina, das Schäden im Zusammenhang mit PFAS-haltigem Löschschaum zum Gegenstand hat.² Dort stehen unterschiedliche Krebsarten im Fokus. Die US-Umweltbehörde EPA geht von einem erhöhten Risiko für bestimmte Krebsarten durch PFAS aus, darunter Prostata-, Nieren- und Hodenkrebs³
In den US-Verfahren zeigen sich aber auch Schwierigkeiten, Ansprüche gegen Hersteller von PFAS-Produkten erfolgreich durchzusetzen. Im Verfahren Hardwick v. 3M scheiterte eine auf nahezu alle Einwohner Ohios angelegte PFAS-Klage, die unter anderem einen Fonds für Gesundheitsüberwachung und weitere Untersuchungen erreichen wollte. Das Berufungsgericht ließ die Klage – mit Blick auf die Allgegenwärtigkeit von PFAS und die große Anzahl an Herstellern – nicht zu und fand in der Begründung klare Worte.⁴ Selten, so das Gericht, werde ein so ambitionierter Fall auf einer derart schwachen Grundlage vorgebracht.⁵ Selbst in den USA ist der Schritt von der Exposition zur Schadensersatzpflicht einzelner Hersteller also kein „Selbstläufer“.
PFAS-Fälle in Europa
Auch in Europa nehmen zivilrechtliche PFAS-Verfahren zu. Kürzlich und von großem medialen Interesse begleitet begann in Belgien im Februar 2026 ein Verfahren von 1.400 Anwohnern gegen 3M Belgium wegen einer PFAS-Kontamination rund um den Standort Zwijndrecht; verlangt werden vorläufig 20.000 Euro Schmerzensgeld pro Person wegen hoher PFAS-Werte im Blut.⁶ Das Verfahren soll nach einer Kategorisierung der Kläger im November 2026 fortgesetzt werden.⁷
Der schwedische Oberste Gerichtshof (Högsta domstolen) hat im Jahr 2023 im Zusammenhang mit PFAS-belastetem Trinkwasser auf Grundlage des schwedischen Produkthaftungsgesetzes zur alten ProdHaftRL⁸ entschieden, dass ein bloßes erhöhtes Erkrankungsrisiko für sich genommen noch keine Gesundheitsschädigung darstelle, wohl aber eine bereits eingetretene körperliche Veränderung in Form außergewöhnlich erhöhter PFAS-Werte im Blut, wenn diese als erheblich einzuordnen seien.⁹ Das ist für die Debatte zu Angstschäden relevant: Das Problem ist, ob schon die toxikologisch relevante Einlagerung im Körper selbst als Gesundheitsschaden qualifiziert werden kann. Auch deutschen Gerichten dürfte sich perspektivisch die Frage stellen, ob bzw. ab welchem Grad erhöhte PFAS-Werte im Blut Krankheitswert besitzen und an sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen können.
Die Lage nach geltendem deutschem Produkthaftungsrecht
Das derzeit geltende deutsche ProdHaftG sieht für Personenschäden eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers vor, wenn jemand durch den Fehler eines Produkts getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt wird. Der Geschädigte trägt grundsätzlich die Beweislast für Produktfehler, Schaden und Kausalität. Genau hier liegen die Schwierigkeiten der PFAS-Fälle. Die Exposition ist oft langjährig, multikausal und wissenschaftlich komplex.
Bereits die Annahme eines Gesundheitsschadens ist in Angstschäden regelmäßig problematisch. Nicht die Exposition als solche, sondern nur ein nachweisbarer Gesundheitsschaden kann Anknüpfungspunkt für die Haftung sein. Die bloße Sorge, künftig an Krebs zu erkranken, genügt nach deutschem Recht regelmäßig nicht. Hier hat sich im Zuge des sogenannten „Valsartan-Skandals“, überwiegend auf Grundlage eines BGH-Urteils (02.04.2014 – VIII 19/13 – NJW-RR 2014, 840), eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung¹⁰ herausgebildet.
Beispielhaft zeigt sich das an einer Entscheidung des OLG Frankfurt¹¹ vom 26.04.2023 zur Haftung nach § 84 AMG wegen eines verunreinigten Arzneimittels. Eine Klägerin verlangte wegen der Einnahme von womöglich mit Nitrosaminen kontaminierten Arzneimitteln Schmerzensgeld wegen der Angst, künftig an Krebs zu erkranken. Das OLG verneinte eine Gesundheitsverletzung. Die geschilderten Ängste und Albträume lägen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Auch stelle die rechnerische Risikoerhöhung von nur 0,02 % keine relevante Abweichung vom allgemeinen Lebenszeitrisiko dar, an Krebs zu erkranken.
Es reicht also für die Annahme einer Gesundheitsschädigung grundsätzlich nicht aus, einem potenziellen Karzinogen ausgesetzt gewesen zu sein. Selbst wenn jedoch der Nachweis eines Gesundheitsschadens gelingt, wird die naturwissenschaftliche Komplexität etwaiger Schädigungen, die die PFAS-Fälle prägen, regelmäßig dazu führen, dass dem Anspruchsteller der notwendige Beweis der Kausalität kaum gelingen kann. Das belegen die Entscheidungen in den eben angesprochenen Valsartan-Fällen, in denen sich bereits eine Gesundheitsbeeinträchtigung manifestiert hatte und Gerichte – auch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und trotz der im Arzneimittelhaftungsrecht schon geltenden Erleichterungen – eine Kausalität nicht mit dem erforderlichen Überzeugungsgrad feststellen konnten.
Änderungen durch die neue Produkthaftungsrichtlinie
Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ist der künftige Rahmen für die Haftung in Europa bereits beschlossen. Sie gilt für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden.
Die Richtlinie verspricht eine Erleichterung für potenzielle Kläger. Für Angstschäden relevant ist etwa die Präzisierung des Schadensbegriffs in Art. 6 Abs. 1 lit. a der neuen ProdHaftRL. Sie stellt nun ausdrücklich klar, dass eine Körperverletzung auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit umfasst.¹² Das heißt aber gerade nicht, dass jede bloße Sorge oder abstrakte Zukunftsangst künftig einen ersatzfähigen Schaden darstellen würde. Auch unter der neuen Richtlinie dürfte daher bloße Angst ohne Krankheitswert rechtlich ohne Aussicht auf Erfolg bleiben.
Auch beweisrechtlich bringt die Richtlinie etwas Neues. Beide Seiten können nun die Offenlegung von Beweismitteln verlangen; der Kläger, wenn er die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs nachgewiesen hat,¹³ und der Beklagte, wenn er nachgewiesen hat, dass er diese Beweismittel zur Verteidigung benötigt.¹⁴ Überdies sieht das neue Recht Vermutungsregeln vor, die etwa hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Produkts bei unterbliebener Offenlegung¹⁵ und hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit sowie des Ursachenzusammenhangs bei übermäßigen Beweisschwierigkeiten – insbesondere – aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität zum Tragen kommen können.¹⁶
Die 10-jährige Ausschlussfrist wird auf 25 Jahre verlängert, wenn eine geschädigte Person aufgrund der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb der üblichen Frist ein Verfahren einzuleiten.¹⁷
Die Reform eröffnet damit in Fällen, in denen die technische oder naturwissenschaftliche Komplexität den Kausalitätsnachweis bislang praktisch blockiert hat – zu denen man auch PFAS-bedingte (Krebs-)Angstschäden zählen könnte – neuen Streitstoff. Der deutsche Regierungsentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts setzt die Richtlinie im Wesentlichen 1:1 um.¹⁸
Fazit und Ausblick
Die bisherigen Entscheidungen zu Angstschäden zeigen exemplarisch, wo die Grenzen des aktuell geltenden deutschen Produkthaftungsrechts verlaufen: Diagnostizierbare Erkrankungen sind haftungsrechtlich relevant, bloße (Krebs-)Angst dagegen nicht. Das geltende Recht verlangt einen nachweisbaren Gesundheitsschaden und überlässt die Beweislast grundsätzlich dem Kläger. Das neue Produkthaftungsrecht beseitigt dieses Erfordernis nicht, erleichtert aber die Prozessführung: Die Offenlegung von Beweismitteln und gesetzliche Vermutungen werden – gerade in komplexen Konstellationen – künftig zu einer neuen Dynamik führen. Für Hersteller, Importeure und ihre Haftpflichtversicherer ist deshalb schon heute entscheidend, PFAS-Risiken nicht nur stoffrechtlich oder ESG-seitig, sondern ausdrücklich auch produkthaftungsrechtlich zu kartieren.
[1]https://www.reuters.com/legal/litigation/forever-chemicals-were-everywhere-2023-expect-more-litigation-2024-2023-12-28 (zuletzt abgebrufen am: 16.04.2026).
[2] Siehe https://octagons112.sg-host.com/cases-of-interest/mdl-2873/ (zuletzt abgebrufen am: 16.04.2026).
[3]https://www.epa.gov/pfas/our-current-understanding-human-health-and-environmental-risks-pfas (zuletzt abgebrufen am: 16.04.2026).
[4] Hardwick v. 3M, U.S. Court of Appeals for the Sixth Circuit, 27.11.2023 – No. 22-3765, online abrufbar unter: https://law.justia.com/cases/federal/appellate-courts/ca6/22-3765/22-3765-2023-11-27.html (zuletzt abgebrufen am: 16.04.2026).
[5] Wörtlich heißt es in der Entscheidung: “Seldom is so ambitious a case filed on so slight a basis.”
[6]https://www.vrt.be/vrtnws/de/2026/02/24/in-antwerpen-hat-der-pfas-prozess-gegen-3m-begonnen/ (zuletzt abgebrufen am: 16.04.2026).
[7]https://www.vrt.be/vrtnws/de/2026/02/27/der-pfas-prozess-gegen-3m-in-antwerpen-wird-im-november-fortgefue/ (zuletzt abgebrufen am: 16.04.2026).
[8] Richtlinie 85/374/EWG.
[9] Högsta domstolen, Urteil vom 05.12.2023 – T 486-23, die Entscheidung wurde auch in englischer Sprache veröffentlich, online abrufbar unter: https://www.domstol.se/globalassets/filer/domstol/hogstadomstolen/avgoranden/engelska-oversattningar/t-486-23-eng.pdf (zuletzt abgebrufen am: 16.04.2026).
[10] Die Instanzenrechtsprechung ist weitgehend unveröffentlicht.
[11] OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.04.2023 – 13 U 69/22 – BeckRS 2023, 11501.
[12] Siehe hierzu auch Erwägungsgrund 21 der Richtlinie.
[13] Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie.
[14] Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie.
[15] Art. 10 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie.
[16] Art. 10 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie.
[17] Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie.
[18] Siehe BT Drs. 21/4297, online abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf (zuletzt abgerufen am: 16.04.2026).


