Zum 01.01.2027 steht der Vertriebsstart für die neuen Altersvorsorgeprodukte nach dem Altersvorsorge-Reformgesetz (AVRG) an. Für Lebensversicherer in Deutschland sind die Zeiten dementsprechend herausfordernd. Es wird mit Hochdruck an den neuen Altersvorsorgeprodukten gearbeitet, die verfahrenstechnisch neu ausgestaltete Zertifizierung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird vorbereitet, Vertriebsstrukturen werden modifiziert, teils neu geschaffen. Gleichzeitig hinkt der Gesetzgeber ein Stück weit hinterher. Zwar wurde das AVRG selbst bereits Ende Mai im Bundesgesetzblatt verkündet. Die für die Praxis wichtige Verordnung zu den Kosten und den Informationspflichten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) liegt indes zwei Monate vor dem Vertriebsstart noch nicht einmal als Referentenentwurf vor, der erst in den nächsten Tagen erwartet wird.
Bei der Entwicklung der neuen Produkte steht insbesondere das Altersvorsorgedepot im Fokus. Im Gegensatz zu den tradierten Riester-Verträgen sieht dieses keine Beitrags- oder Kapitalgarantie mehr vor. Das Geld kann chancenorientierter und flexibler in ETFs, Fonds oder EU-/Landes-Anleihen angelegt werden. Die Lebensversicherungsbranche steht dabei im Wettbewerb vor allem mit Neobrokern, Direktbanken, Fondsgesellschaften und Asset Managern. Diese stehen bereits in den Startlöchern, um die neuen Altersvorsorgeprodukte über digitale Antragsstrecken an die Kunden zu bringen. Einzelne Direktbanken werben bereits mit einer Auswahl von über 1.000 ETFs und Fonds in deren Altersvorsorgedepots. Im Rahmen der Produktentwicklung zeichnet sich im Markt ab, dass die viele Altersvorsorgedepots, die von Lebensversicherern angeboten werden, als „Default“-Einstellung eine lebenslange Rente vorsehen. Der Kunde soll aber optional (obligatorisch ist ein solches Wahlrecht nicht) binnen angemessener Frist vor dem vereinbarten Rentenbeginn einseitig die lebenslange Rente abwählen und sich stattdessen für variable Auszahlungen auf Basis eines Auszahlungsplans entscheiden können, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs laufen muss. Dabei stellen neue Produktfeatures, die das AVRG für die neuen Altersvorsorgeprodukte ermöglicht, wie z.B. die 80/20-Rente das Produktmanagement und die Rechtsabteilungen der Unternehmen vor Herausforderungen.
Parallel arbeiten die Unternehmen an der Konzeption eines Standarddepots, das – zertifizierungsrechtlich verpflichtend – jeder Lebensversicherer anbieten muss, der die neuen Altersvorsorgeprodukte vertreiben will. Das Standarddepot ist ein einfach gelagertes fondsbasiertes Produkt, das den Kunden mit nur zwei Fonds wenige Auswahlmöglichkeiten für den Kunden bietet und von Gesetzes wegen eine Effektivkostendeckel von 1,0% p.a. einhalten muss. Das am 16.10.2026 im Bundestag beschlossene Frühstartrentengesetz stellt in § 1 Abs. 1f AltZertG (in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus) klar, dass das Standarddepot unter Abbedingung der §§ 6, 61 VVG beratungsfrei vertrieben werden kann. Die angesprochene Angebotspflicht bezüglich des Standarddepots muss ein Lebensversicherer nicht notwendig durch ein eigenes Standarddepot erfüllen, das er selbst auflegt und verwaltet. Es steht ihm frei, ein Standarddepot eines anderen Anbieters über eine Kooperation zu vertreiben. Von dieser Möglichkeit wird im Markt durchaus Gebrauch gemacht. Dabei stehen konzerninterne Lösungen im Vordergrund. So wird das Standarddepot teils über eine Asset Management-Gesellschaft innerhalb der Versicherungsgruppe abgebildet. Teils wird das Standarddepot auch über den Direktversicherer einer Versicherungsgruppe aufgelegt, während das Altersvorsorgedepot und die neuen Garantieprodukte über einen anderen Risikoträger (also ein anderes Lebensversicherungsunternehmen in der Gruppe) angeboten werden.
Die Kalkulation der Produkte ist aktuariell wie rechtlich herausfordernd. Für alle neuen Altersvorsorgeprodukte liegt dies maßgebend daran, dass es nach dem AVRG Zertifizierungsvoraussetzung ist, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase verteilt werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG). Ausgehend von den bestehenden Abschlussvergütungsstrukturen resultiert daraus für die Unternehmen ein Vorfinanzierungsbedarf, wenn weiterhin ein wesentlicher Teil der Abschlussprovision oder -courtage bei Vertragsabschluss an den Versicherungsvermittler ausgezahlt wird (was nach wie vor zulässig ist), die Amortisation über die Beiträge aber nicht mehr in den ersten Jahren erfolgt, sondern sich über die gesamte Ansparphase erstreckt. Dieses aufsichtsrechtliche Spannungsverhältnis hat die BaFin am 07.09.2026 in einer Publikation zum AVRG unter dem Gesichtspunkt der Wohlverhaltensaufsicht aufgegriffen. Sie verweist auf das Gebot der vorsichtigen und auskömmlichen Prämienkalkulation sowie darauf, dass die bisher üblichen Stornohaftungszeiträume von fünf Jahren der neuen Risikolage „unter Umständen“ – diese Umstände sind von den Unternehmen ausgehend von den individuellen Gegebenheiten aufsichtsrechtlich zu bewerten, eine schematische Betrachtung verbietet sich hier – nicht mehr gerecht würden. Besonders betont die BaFin, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte einen angemessenen Kundennutzen im Sinne ihres Merkblatts 01/2023 zur Wohlverhaltensaufsicht aufweisen müssen. Diesem Postulat müssen die Unternehmen im Rahmen des versicherungsaufsichtsrechtlichen Produktfreigabeverfahrens für die neuen Altersvorsorgeprodukte Rechnung tragen. Erschwert wird die Kalkulation der neuen Produkte gegenwärtig zudem dadurch, dass die zulässigen Kostenarten und Kostenformen sich verbindlich erst aus der finalen Fassung der Verordnung zu den Kosten und den Informationspflichten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ergeben werden, die gegenwärtig noch nicht den Status eines Referentenentwurfs erreicht hat, sondern lediglich als Diskussionsentwurf kursiert.
Neues Zertifizierungsverfahren
Dieser „Verzug“ des Verordnungsgebers ist besonders misslich, als die Unternehmen teils schon inbegriffen sind, die Zertifizierung einleiten und dafür weitgehende Rechtssicherheit und -klarheit benötigen. Auch in Bezug auf das Zertifizierungsverfahren bringt das AVRG Neuland für die Unternehmen mit sich. Künftig gibt es keine inhaltliche Vorabprüfung des Bundeszentralamts für Steuern als Zertifizierungsbehörde mehr. Stattdessen erfolgt die Zertifizierung auf Grundlage von Anbietererklärungen, wonach die Anbieter die Produktkonformität mit dem AltZertG versichern. Die Kehrseite dieses Vertrauensvorschusses, den der Reformgesetzgeber den Anbietern damit erteilt hat, ist freilich ein mehrjähriger Widerrufsvorbehalt zugunsten der Zertifizierungsstelle. Deswegen ist die intensive rechtliche Begleitung des Zertifizierungsprozesses derzeit wichtiger denn je. Immerhin hat das Bundeszentralamt für Steuern jüngst die einschlägigen Formulare für das elektronische Antragsverfahren und für die Praxis hilfreiche Checklisten für das Zertifizierungsverfahren auf seiner Website bereit gestellt.
Implikationen des AVRG auf den Bestand
Das AVRG wird im neuen Jahr indes nicht allein Auswirkungen auf das Neugeschäft haben. Auch der Bestand ist in vielfältiger Hinsicht von den Neuerungen betroffen. So steht es den Riester-Bestandskunden etwa frei, von der bisherigen Zulagen-Logik auf die zum 01.01.2027 eingeführte neue Zulagen-Logik umzustellen (unwiderruflich). Dafür müssen die Lebensversicherer die notwendigen Beratungsangebote und in technischer Hinsicht entsprechende Geschäftsvorfälle aufsetzen. Letzteres erfordert mitunter eine sorgfältige rechtliche Auseinandersetzung mit den Versicherungsbedingungen der „alten“ Produkte, die naturgemäß oft nicht auf einen solchen Regime-Wechsel ausgelegt waren, so dass sich Auslegungsfragen stellen können. Damit berührt das AVRG auch solche Lebensversicherer, die ihr Neugeschäft eingestellt haben und lediglich ihre Bestände verwalten (einschließlich sog. Run-Off-Plattformen). Hinzu kommen die durch das AVRG – förderungsunschädlich – eröffneten Wechselmöglichkeiten für Riester-Kunden in die neuen Produkte. Diese umfassen nicht nur Wechsel in neue Produkte desselben Anbieters, sondern auch in solche anderer Anbieter, d.h. auch in die neuen geförderten Produkte von z.B. Neobrokern oder Direktbanken, was den Wettbewerb auch im Bestand dynamisieren wird.
Ausblick
Die rechtlichen Herausforderungen, die Lebensversicherungsunternehmen gegenwärtig im Zuge der Umsetzung des AVRG zu bewältigen haben, sind immens. Sie dürften sich aber lohnen, um die vertrieblichen Chancen des AVRG zu nutzen, die daraus resultieren, dass Lebensversicherer von allen Anbietern die einzigen sind, die aufsichtsrechtlich zulässig staatlich geförderte lebenslange Renten anbieten dürfen. Sie verfügen über die notwendigen Vertriebsstrukturen, um die neuen Produkte gesetzeskonform – auch mit Blick auf die Wohlverhaltensaufsicht – zu vertreiben und sich dadurch neue Kundengruppen zu erschließen. Dazu zählen aufgrund der Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises durch das AVRG u.a. Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Dabei können die Unternehmen aus ihren Erfahrungen aus dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten profitieren. Zwar bleibt es auch auf Basis des AVRG dabei, dass Altersvorsorgeprodukte keine Versicherungsanlageprodukte sind. Allerdings wird die Information und Beratung zu den neuen Altersvorsorgeprodukten durch das AVRG dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten angenähert, so dass sich der rechtliche Pflichtenkreis gegenüber dem bisher für Riester-Rentenversicherungen geltendem Recht ändert, so dass auch insoweit rechtlicher Nachjustierungsbedarf besteht.
- https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2026/fa_260907_pav-reform_interview_edin_va.html.


