Ob ein Produkt mangelfrei ist, hängt längst nicht mehr allein von seiner physischen Beschaffenheit ab. Zunehmend ebenfalls relevant ist die Frage, unter welchen Bedingungen es entlang der Lieferkette hergestellt wurde. Die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards betrifft damit nicht mehr allein die kapitalmarktrechtliche Nachhaltigkeitsberichterstattung, sie kann vielmehr auch haftungsrechtliche Folgen haben.
Sachmangel durch ESG-Verstöße
Dass ESG-bezogene Verstöße einen Sachmangel begründen können, soll anhand eines Beispiels aus der Praxis beleuchtet werden: Ein deutsches Unternehmen (U) stellt Lithium-Ionen-Akkus her und bezieht das dafür benötigte Kobalt aus dem Kongo, wo es vielfach unter Einsatz von Kinderarbeit und ohne nennenswerten Arbeitsschutz gefördert wird. U verkauft die Akkus an ein Start-up, das nachhaltige Smartphones herstellt. Technisch sind die Akkus einwandfrei.
Ein Sachmangel kann nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bestehen, dass die Kaufsache nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet. Den Beschaffenheitsbegriff legt der BGH dabei weit aus: Erfasst sind alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben, eine Beschränkung auf physische Eigenschaften besteht nicht.
Fehlt eine Vereinbarung zur Herkunft der Rohstoffe, kommt subsidiär ein Mangel nach den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 Nr. 2 b) BGB in Betracht. Zur üblichen Beschaffenheit gehört danach auch das, was der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers oder eines anderen Glieds der Vertragskette erwarten darf. Insoweit können ESG-bezogene Verstöße einen Sachmangel begründen, sofern nicht a priori auszuschließen ist, dass die öffentlichen Äußerungen für die Kaufentscheidung zumindest mitursächlich waren. Öffentliche Äußerungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Nr. 2 b) BGB können auch Nachhaltigkeitsberichte sein, die primär zur Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Anforderungen erstellt werden. Erklärt ein Hersteller dort unzutreffend, bei seinen Zulieferern seien keine menschenrechtsbezogenen Verstöße festgestellt worden, kann darin – wie gesagt – eine mangelbegründende öffentliche Äußerung liegen. Teilweise wird zwar vertreten, dass sich solche Berichten allein an den Kapitalmarkt richten würden. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass einschlägige Vorgaben, insbesondere aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), zu deren Einhaltung Bericht erstattet wird, die gesamte Lieferkette in die Pflicht nehmen, sodass auch gewerbliche Abnehmer als Adressaten in Betracht kommen. Abseits dessen werben Unternehmen mit Nachhaltigkeitsthemen ohnehin vielfach auch abseits der kapitalmarktrechtlichen Berichtspflichten, sodass ein hierdurch erzeugtes Image ohne Weiteres eine relevante Rolle im Willensbildungsprozess zu einer Kaufentscheidung stehen kann.
Aktuelle Entwicklungen
Das LkSG soll nach einem Entwurf der Bundesregierung, durch ein „bürokratiearmes und vollzugsfreundliches“ Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung ersetzt werden, dass die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) umsetzt. Bis dahin sieht ein Regierungsentwurf vor, die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu streichen und nur noch besonders schwere Verstöße gegen die fortbestehenden Sorgfaltspflichten zu sanktionieren; das BAFA hat die Berichtsprüfung bereits eingestellt. Der beabsichtigte Bürokratieabbau im Bezug auf Berichtspflichten dürfte aber zu keiner Abschwächung der tatsächlichen Anforderungen an eine ESG-konforme Lieferkette führen, sodass die aufgezeigten haftungsrechtlichen Implikationen weiterhin relevant sein werden.
Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft
ESG-bezogene Verstöße stellen für die Versicherungswirtschaft ein neues Risiko dar. Auf diesen Verstößen basierende Sachmängel unterscheiden sich von klassischen technischen Mängeln, können aber in der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung in gleicherweise wie funktionelle Mängel Ansprüche auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten nach sich ziehen. Wird beim einem Komponenten-Zulieferer eine ESG-Problematik bekannt, ist nicht fernliegend, dass Abnehmer zumindest auf einen Austausch der sich noch in ihrem Zugriff befindlichen Teile bestehen, jedenfalls dann, wenn die Problematik öffentlich bekannt geworden ist und damit der Abnehmer selbst unter Rechtfertigungsdruck geriete, die „bemakelten“ Komponenten einzusetzen. Dass es auch bei reinen „ESG-Mängeln“ zu Austauschen im Feld kommt, ist praktisch eher nicht zu erwarten, wenngleich dies freilich nicht auszuschließen ist.
Ob in solchen Szenarien haftungsrechtliche Schranken die Risiken eindämmen können, ist keineswegs selbstverständlich. Die Hürden einer Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 BGB im Rahmen von Aus- und Einbaukosten, an die man hier denken kann, sind hoch. Soweit Unternehmen erwägen sollten, eine Haftung wegen ESG-bezogener Ansprüche umfassend auszuschließen, steht zu befürchten, dass ein solcher Ausschluss an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitert, da die Einhaltung grundlegender Sorgfaltspflichten zu den wesentlichen Erwartungen des Käufers zählen dürfte.
Deckungsrechtlich könnte der Deckungsausschluss der Lieferung in Kenntnis des Mangels relevant sein, soweit Unternehmen in Anspruch genommen werden, die unter bewusstem Verstoß gegen ESG-Vorgaben ihre Erzeugnisse herstellen und ausliefern, wobei übliche Wording eine Repräsentantenklausel enthalten, nach der ein Leitungsorgan des Versicherungsnehmers entsprechende Kenntnis gehabt haben muss. Ansonsten verlagert sich die Prüfung von ESG-Risiken insbesondere ins Underwriting, die besondere Branchen, etwa rohstoffverarbeitende Industrien oder Unternehmen, die herkömmlich unter problematischen Bedingungen herstellen lassen, genauer unter die Lupe und sich von einer funktionierenden ESG-Compliance überzeugen lassen sollten.
¹ BGH, Urt. v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15.
² Vgl. Weller/Hößl/Seemann, Klimaneutralität im Privatrecht, ZEuP 2024, 575, 579 ff.
³ Grunewald, NJW 2021, 1777: „CSR-Bericht ist nur für Kapitalmarkt“.
⁴ Deutscher Bundestag, Plenardebatte v. 16.01.2026, zu BT-Drs. 21/2474, 21/3613, 21/2574.
⁵ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, BT-Drs. 21/2474; umzusetzen ist die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD).


