„Keine Pflicht des Versicherers zur Herausgabe interner Vermerke und Korrespondenz mit Rechtsanwälten“ lautet der Titel des Aufsatzes des Münchener BLD-Rechtsanwalts Tim Brauer, der nun in der Zeitschrift VersR 2025, 1033 ff. erschienen ist.
Auch wenn der Versicherungsnehmer über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO sowie den Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) weitreichende Informationsgewinnung verlangen kann, bestehen im Hinblick auf interne Vermerke des Versicherers sowie die Korrespondenz mit Rechtsanwälten Grenzen. Brauer prüft in seinem Aufsatz, inwieweit die möglichen Rechtsgrundlagen dem Versicherungsnehmer – neben Art. 15 DSGVO und § 242 BGB für Vermerke des Versicherers zu Gesprächen mit dem Versicherungsnehmer auch § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG – einen Anspruch auf Information geben. Im Ergebnis kommt er zu dem Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung von BGH und EuGH interne Vermerke und Anwaltskorrespondenz in aller Regel nicht herauszugeben bzw. zu beauskunften sind.
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Brauer veröffentlicht Aufsatz in der VersR zu Informationsrechten des Versicherungsnehmers
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