BLD-Counsel Klaus Bröcher befasst sich in einer Entscheidungsbesprechung auf ibr-online mit der Frage, ob ein Haftpflichtversicherer im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt ist.
Grundlage ist ein Verfahren, in dem ein Rechtsanwalt für seinen vom Hund gebissenen Mandanten einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat und der Versicherer des Hundehalters für seinen Versicherungsnehmer dagegen Einspruch eingelegt hat. Hiergegen klagte wiederum der Rechtsanwalt auf Unterlassen. Dem gab der BGH mit Urteil vom 10. März 2022 – I ZR 70/21 Recht, da ein Verstoß gegen § 3a UWG vorliege. Bröcher weist in seiner Besprechung darauf hin, dass Versicherer regelmäßig ein Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen des Versicherten hätten und damit Streithelfer des Versicherten sein könnten. Sie können folglich auch selbst Rechtsmittel einlegen. Der BGH habe nun lediglich entschieden, dass der Versicherer selbst keine Prozesshandlungen vornehmen dürfe.
Die Besprechung in der ibr-online finden Sie hier >> (Öffnet einen externen Link)
News Haftpflichtversicherung
Bröcher zur Frage der Vertretungsbefugnis des Haftpflichtversicherers
Ist ein Haftpflichtversicherer im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt? Der Beitrag von BLD-Counsel Klaus Bröcher auf ibr-online bespricht die BGH-Entscheidung.