BLD-Partner Marcel Hohagen, LL.M. hat in der PHi 2/2022, S. 50 ff. und der PHi 3/2022, S. 108 ff. einen zweiteiligen Aufsatz unter dem Titel „Haftungs- und versicherungsrechtliche Auswirkungen der Fristversäumnis des Zwischenhändlers zur Hersteller- und Vorlieferantenbenennung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHG" veröffentlicht.
Möglichst preisgünstige Produkte und der schnelle, weltweite Warenabsatz bringen gleichzeitig Schwierigkeiten für den Produktnutzer bei der Haftbarhaltung desjenigen für fehlerhafte Produkte verantwortlichen Produktherstellers, der sich durch anonyme Produkte der Haftung zu entziehen versucht. Deswegen sieht die Produkthaftungsrichtlinie in Europa einen vereinheitlichten Haftungsrahmen vor. So führt insbesondere die fehlende, rechtzeitige Benennung des Herstellers oder zumindest des Vorlieferanten zur Fiktion der Gleichstellung des Zwischenhändlers und des Herstellers.
Hohagen beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Folgen der in der Praxis häufig vorkommenden Fristversäumnis. Hierzu erörtert er zunächst die deliktsrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB und geht dann im Weiteren auf die Einführung der Haftungsgleichstellung, die Umsetzung in den einzelnen europäischen Ländern einschließlich Deutschland sowie auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 4 Abs. 3 ProdHG ein. In Teil 2 des Aufsatzes folgt dann die Betrachtung der versicherungsrechtlichen Auswirkungen.
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Hohagen zur Produkthaftungsrichtlinie in Europa
Die Produkthaftungsrichtlinie sieht in Europa insbesondere vor, dass die fehlende, rechtzeitige Benennung des Herstellers oder zumindest des Vorlieferanten zur Fiktion der Gleichstellung des Zwischenhändlers und des Herstellers führt. BLD-Partner Marcel Hohagen, LL.M. befasst sich hiermit in einem Beitrag.