Verunfallt ein Arbeitnehmer bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin, so muss er zum so genannten Durchgangsarzt. Die rechtliche Seite dieser Fälle unterscheidet sich von gewöhnlichen Arztbesuchen. Wie verteilt sich die Haftung, wenn dem Durchgangsarzt bei der Behandlung ein Fehler unterläuft?
Wer in diesen Fällen für Pflichtverletzungen haftungsrechtlich einzustehen hat, ist seit Jahrzehnten Diskussionsgegenstand. Haftet der Durchgangsarzt aufgrund eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags? Oder übt er bei seiner Tätigkeit ein öffentliches Amt aus, wodurch die zuständige Berufsgenossenschaft in Anspruch zu nehmen wäre? 2016 ändert der BGH seine Rechtsprechung zu diesem Komplex in zwei Entscheidungen. BLD-Partner Dr. Thorsten Süß geht in seinem Aufsatz in der MedR auf die Änderung ein und bezieht Stellung: „Die Rechtsprechung des Senats bleibt vielmehr deutungsoffen und hat eine Reihe neuer Probleme und Problemchen erzeugt.“
Süß erläutert die neuen Fragestellungen ausführlich und geht auf den Regress des Unfallversicherungsträgers sowie deckungsrechtliche Überlegungen ein. Den vollständigen Aufsatz mit dem Titel „Die Haftpflicht bei Fehlern des Durchgangsarztes – eine Bestandsaufnahme“ lesen Sie in der aktuellen Ausgabe MedR (2024) 42 ab Seite 77.