Der Kölner BLD-Rechtsanwalt Timon Zander hat in der VersR 2026, 388 ff. eine Anmerkung zum Urteil des BGH vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 157/24) veröffentlicht. Der BGH hatte in seiner Entscheidung eine Beweisvereitelung in Beitragsanpassungsprozessen durch das Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung wegen Nichterscheinens des (Haupt-)Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers im Termin angenommen. Erschienen war im Fall des BGH lediglich ein Terminvertreter. Zander geht in seiner Anmerkung auf die einzelnen Aspekte des Urteils ein. In seinem Fazit erläutert er, dass es zukünftig darauf ankommen werde, ob zur Wahrung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Versicherers weiter nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG oder nach § 273a ZPO vorgegangen werden müsse. Zander spricht sich für den Weg über das GVG aus, sofern der Versicherer dieses Vorgehen wünsche.
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Zander veröffentlicht Anmerkung zur Beweisvereitelung in Beitragsanpassungsprozessen
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