Bietet die Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb … schließt“ (§ 1 I) und sind nach den Bedingungen die versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger die „folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ mit anschließender Aufzählung mehrerer Krankheiten und Krankheitserreger (§ 1 III) , sind nur die dort genannten abschließend vom Versicherungsschutz umfasst. Dass in § 1 I anders als in dem bisher vom BGH entschiedenen Fall ein Klammerzusatz „(siehe Nr. 2)“ fehlt und § 1 III nicht die Ergänzung „… im Sinne dieser Zusatzbedingungen…“ enthält, ändert hieran nichts.
Ansprechpartner
RA Thomas Mittendorf, München
thomas.mittendorf@bld.de
Abschließende Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger
BGH, Beschluss vom 18.5.2022 – IV ZR 266/21