1. Eine Änderungsklausel, die eine deregulierte Pensionskasse in einem noch regulierten Tarif vorsieht, wonach diese die Rechnungsgrundlagen für die Renten, die sich aus zukünftigen Beiträgen ergeben, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändern kann, hält einer AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle stand. Die von der Pensionskasse konkret vorgenommenen Änderungen, inbesondere die Absenkung des Rechnungszinses, sind wirksam.
2. Eine derartige Leistungsänderungsklausel verstößt nicht gegen § 163 VVG als halbzwingendes Recht. Die Vorschrift regelt nur Prämienerhöhungen durch den Lebensversicherer, nicht aber den Fall einer Herabsetzung der für die Höhe der späteren Rente maßgeblichen Zinssätze.
Anmerkung
Das Hanseatische OLG Hamburg setzt sich im Urteil eingehend mit der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Änderungsklausel auseinander, die es im Ergebnis bejaht. Eine solche Leistungsänderungsklausel sei weder überraschend noch inhaltlich unangemessen. Auch sei sie nicht intransparent. Insbesondere sei der Verweis auf die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnungsgrundlagen als Verweis auf ein anderes Regelwerk unschädlich. Insoweit gelte dasselbe wie für einen Verweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan in regulierten Lebensversicherungstarifen (BGH, Urteil vom 23.11.1994 - IV ZR 124/93 Rn. 32). Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der versicherten Rente im streitgegegenständlichen Vertrag vorlagen, trägt die beklagte Pensionskasse. Dieser Beweis wurde von der Beklagten geführt, zumal das aktuarielle Sachverständigengutachten deren Vortrag vollumfänglich und für den Senat nachvollziehbar bestätigt hat. Dabei hat der Sachverständige sowohl die öffentlichen Geschäftsberichte als auch die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen ausgewertet, in Ansehung derer der Senat die Verpflichtung zur Verschwiegenheit strafbewehrt angeordnet hatte.
Ansprechpartner
RA Dr. Joachim Grote
RA Dr. Martin Schaaf
Absenkung des vertraglich vereinbarten Rechnungszinses auf 1,25% für Renten aus ab dem 1.2.2017 zu zahlenden Versicherungsbeiträgen durch die Pensionskasse war wirksam (mit BLD-Anmerkung)
OLG Hamburg, Urteil vom 5.5.2025 - 9 U 80/20