1. Vor Zustimmung der Realgläubiger oder Fälligkeit nach § 1228 BGB ist der Versicherungsnehmer bei seiner Klage auf Leistung gegen den Versicherer nicht aktivlegitimiert.
2. Dem Versicherer ist eine Leistung an den Versicherungsnehmer alleine nicht zumutbar, da er ggf. gegenüber den Realgläubigern nicht von seiner Leistungspflicht befreit ist.
3. Die Ausnahme des § 1130 BGB greift bei einer strengen Wiederherstellungsklausel nicht ein, wenn die Frist zur Wiederherstellung bereits abgelaufen und die Zweckbindung der Versicherungsleistung entfallen ist.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu Grundpfandgläubigern
LG Bonn, Urteil vom 5.8.2025 – 10 O 90/23