Derjenige, der einen zum Abbiegen nach rechts eingeordneten Sattelschlepper rechts in einem zwischen Sattelschlepper und Bordstein verbliebenen Freiraum überholen will, haftet allein. Das Fahrmanöver des Überholenden ist grob verkehrswidrig. Mit einem solchen Fahrmanöver musste der Sattelschlepperfahrer auch nicht rechnen: es gibt auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass sich andere Fahrzeuge in den Freiraum und den Bereich des toten Winkels begeben.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Alleinhaftung bei Rechtsüberholen eines erkennbar zum Rechtsabbiegen eingeordneten Sattelschleppers
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.2.2024 - 12 U 163/23