1. Bei einem Fahrstreifenwechsel, der bereits abgeschlossen ist und nach dem der Beteiligte acht Sekunden auf dem Zielfahrstreifen fuhr, lässt für eien Mithaftung keinen Raum.
2. Nicht jede leichte Behinderung ist verboten, es sei denn, sie zwingt den Nachfolgenden zu scharfem Bremsen oder ungewöhnlichen Fahrmanövern. Ein deutliches Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (190 km/h statt 130 km/h) erhöht die Betriebsgefahr erheblich.
3. Der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs haftet allein, wenn er zudem den Fahrstreifenwechsel bemerkt, verspätet reagiert hat und die Kollision bei sofortigem Einleiten einer Bremsung mittlerer Intensität hätte vermeiden können.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher
Alleinhaftung bei Tempo 190 auf der Autobahn
LG Braunschweig, Urteil vom 24.10.2024 - 4 O 1139/22