Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit etwa der doppelten der zulässigen Geschwindigkeit (hier: 123 - 136 km/h statt 70 km/h), fällt die Betriebsgefahr des Unfallgegners zurück und der Verkehrsteilnehmer haftet alleine für den Unfall.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl
Alleinhaftung bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um etwa das Doppelte
AG Burg, Urteil vom 24.7.2025 - 3 C 308/24


