1. Die Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers durch den Vorfahrtsberechtigten, der nicht rechts abbiegen will, stellt ein verkehrswidriges Verhalten dar. Das Vorfahrtsrecht verliert er dadurch nicht.
2. Der Wartepflichtige darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtsberechtigter nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umständen vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. ein fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.
3. Lenkt der Vorfahrtsberechtigte noch am Beginn der Einmündung zunächst nach rechts ein, führt die nach § 17 I StVG vorzunehmende Haftungsabwägung zu einem überwiegenden Verschulden des Vorfahrtsberechtigten, demgegenüber das Verhalten des Wartepflichtigen als Unfallursache völlig zurücktritt und nicht zu einer Mithaftung führt.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigtem beim Zusammenstoß zwischen wartepflichtigem Einbieger und vorfahrtberechtigtem Falschblinker
AG Potsdam, Urteil vom 19.6.2024 - 30 C 198/23 (nicht rechtskäftig)