1. Die unwahre Angabe des Versicherungsnehmers beim Abschluss des Versicherungsvertrags, es habe in den vergangenen Jahren keine Regulierung von Vorschäden durch den Vorversicherer gegeben, stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Versicherer zur Anfechtung gemäß §§ 22 VVG i.V.m. 123 Abs. 1 BGB berechtigt.
2. Das mögliche Wissen eines Versicherungsvermittlers muss sich der Versicherer dabei nicht zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Versicherungsvertreter nach § 59 Abs. 2 VVG handelt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zu Vorschäden
LG Frankfurt/M., Urteil vom 2.5.2025 – 2-08 O 669/23 (nicht rechtskräftig)