1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht als Vortrag der Beklagten zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Prämienanpassungen die Bezugnahme auf die Berechnungsgrundlagen als Anlage anstelle ihrer schriftsätzlichen Darlegung für ausreichend gehalten hat. Zwar kann erforderlicher Sachvortrag grundsätzlich nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden. Die Beklagte hat aber schriftsätzlich zur Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für die einzelnen Beitragsanpassungen (auslösender Faktor) vorgetragen und behauptet, dass diese Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen und die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die erfolgten Beitragserhöhungen erfüllt gewesen seien. Es entspricht dem Verfahren der Prämienanpassung, für die Erfüllung dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auf die anliegenden Unterlagen zu verweisen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vorgelegt hat. Aus diesen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für einen Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Der erforderliche Sachvortrag kann daher in diesem Fall nur durch die Vorlage der Unterlagen erfolgen.
2. Der Kläger konnte aber die Behauptung der Beklagten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen nach § 155 Abs. 1 VAG erfüllt seien, auch nach Vorlage der technischen Berechnungsgrundlagen und der weiteren Unterlagen mit Nichtwissen bestreiten. Weitergehende Vortragserfordernisse kommen erst dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will.
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RA Stephan Hütt
Anforderungen an Darlegung und Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit
BGH, Beschluss vom 23.9.2026 - IV ZR 116/25


