1. Der Versicherungsnehmer ist auch, wenn der Versicherer bis zuletzt Leistungen aufgrund Arbeitsunfähigkeit erbracht hat, für den Fortbestand seiner Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus vollumfänglich beweisbelastet. Beweiserleichterungen wie die Vermutung des (Fort-)Bestehens einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit kommen ihm nicht zugute.
2. Der dem Kläger obliegende Beweis für das Vorliegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit kann nur durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten geführt werden. Die Beibringung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist zur Beweisführung unzureichend. Gleiches gilt für die Benennung der behandelnden Ärzte als Zeugen für die behauptete Arbeitsunfähigkeit. Dies ist grundsätzlich kein geeignetes Beweismittel.
3. Mangels Behandlungsunterlagen und objektivierter Befunde war dem Sachverständigen eine Bewertung des im Streit stehenden Zeitraums nicht möglich. Auch wenn der gerichtliche Sachverständige die Arbeitsunfähigkeit für plausibel erachtet hat und eine solche als überwiegend wahrscheinlich erscheinen mag, führt dies richtigerweise nicht zu einer Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO.
4. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte sich u.a. damit verteidigt, ihre Leistungspflicht habe wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geendet. Dieses Vorbringen enthält nicht zugleich ein Zugeständnis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit.
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RA Stephan Hütt
Anforderungen an den Beweis der Arbeitsunfähigkeit
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.5.2025 - 7 U 197/24 (nicht rechtskräftig)