1. Ist es nach sachverständigen Ausführungen lediglich „wahrscheinlich“, dass Windspitzen der Windstärke 8 Bft. aufgetreten sind, so erfüllt dies nicht den prozessualen Beweismaßstab des § 286 ZPO.
2. Wenn eine bedingungsgemäße Sturmböe dadurch bewiesen werden kann, dass Windbewegungen Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand hervorgerufen haben, bedarf es zum Erhaltungszustand des Gebäudes konkreten Sachvortrags und gegebenenfalls Beweis des Klägers.
3. Zeugen für den Beweis solcher Sturmböen sind nicht anzuhören, wenn sich deren Grundstücke zum einen nicht ansatzweise in unmittelbarer Nähe befinden und eine Sturmböe auf deren Grundstücken selbst dann nichts über die Windverhältnisse auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers ergeben kann, wenn sie nachgewiesen wäre.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Anforderungen an den Beweis einer bedingungsgemäßen Sturmböe
LG Frankfurt/O., Urteil vom 8.8.2025 – 20 O 114/24


