1. Dringt der Täter zur Begehung eines Diebstahls in ein Gebäude ein, findet nach Durchsuchung jedoch keine Wertgegenstände, so liegt durch das Verlassen des Gebäudes kein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB vor.
2. Auch wenn der Täter erkennt, dass er aufgrund von Sicherungsmaßnahmen keinen Zugang zum Gebäude erhalten und der Einbruch zudem entdeckt werden wird, liegt ebenso kein freiwilliger Rücktritt vor.
Ansprechpartner
RAProf. Dr. Dirk-Carsten Günther
Anforderungen an den Rücktritt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl
LG Kassel, Urteil vom 9.8.2024 – 9 KLs - 1650 43468/23