Es ist Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen zu übergeben. Eine „Erklärungshilfe“, die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, schuldet er hingegen nicht. Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Erst im Anschluss an eine solche Auseinandersetzung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Vorliegend hat der Versicherungsnehmer die ihm eröffnete Möglichkeit der Einsichtnahme in die Treuhänderunterlagen zwar formell wahrgenommen. Seine anschließende Stellungnahme lässt aber eine Beschäftigung mit den Unterlagen in dem gebotenen Umfang nicht erkennen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers zur materiellen Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2024 - I-14 U 15/24 (nicht rechtskräftig)