1. Es ist unschädlich, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige zur Überprüfung der Beteiligung an den Bewertungsreserven nur eine Plausibilitäts- und Kontrollprüfung durchführen kann und keine eigene Kalkulation sämtlicher Werte erfolgt; eine Bestandsaufnahme sämtlicher Versicherungsverträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsstruktur, Garantiezinsen und Laufzeiten hat im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu erfolgen.
2. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es nicht, wenn der Sachverständige aufgrund einer vorgenommenen Plausibilitäts- und Kontrollprüfung ausschließen kann, dass der Versicherer mit aus der Luft gegriffenen oder zulasten des einzelnen Versicherungsnehmers falsch generierten Zahlen operiert hätte.
Anmerkung
Im konkreten Fall wurde der im Jahr 1981 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag mit Ablauf zum 30.11.2018 beendet, sodass sich die Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach dem am 7.8.2014 in Kraft getretenen § 153 Abs. 3 Sätze 2, 3 VVG i.V.m. § 139 Abs. 3 und 4 VAG bestimmt hat. Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften waren daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überstiegen. Dass die von dem beklagten Versicherer berechnete Beteiligung an den Bewertungsreserven wegen eines zu hoch angesetzten Sicherungsbedarfs zu gering war und der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ein Nachzahlungsanspruch zusteht, stand zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Der beklagte Versicherer hat nach Ansicht des Gerichts indes seiner sekundären Darlegungslast genügt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der beklagte Versicherer die Bewertungsreserven hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrags zum Ablaufzeitpunkt zutreffend berechnet habe oder ob vielmehr die von der Klägerin begehrte weitere Bewertungsreserve zutreffend ermittelt sei sowie dazu, ob ein Sicherungsbedarf bestanden habe und in welcher Höhe.
Nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen wurden die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte versicherugsmathematisch korrekt ermittelt und er konnte diese nachvollziehen. Soweit der Sachverständige weiter dargelegt habe, dass bei einigen Werten nur eine Plausibilitäts- und Kontrollprüfung durchgeführt worden sei und eine detaillierte versicherungsmathematische Bewertung den Rahmen des Sachverständigengutachtens deutlich übertreffen würde und nur mit einer Vor-Ort-Prüfung und einer Datenanalyse in den Systemen der Beklagten möglich sei, stehe dies dem so gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Es erschließe sich ohne Weiteres, dass dem Sachverständigen eine eigene Kalkulation sämtlicher Werte nicht möglich war. Hierzu hätte eine Bestandsaufnahme sämtlicher Versicherungsverträge unter Berücksichtigung der jweiligen Beitragsstruktur, Garantiezinsen und Laufzeiten erfolgen müssen, die im vorliegen Rahmen nicht erfolgen könne (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2019 - 7 U 12/18). Vor diesem Hintergrund habe es einer weitergehenden und von der Klägerin beantragten Beweisaufnahme nicht bedurft. Bereits aufgrund der - ohnehin nur im Hinblick auf einen Teil der Werte - vorgenommenen Plausibiliäts- und Kontrollprüfung könne der Sachverständige ausschließen, dass die Beklagte mit aus der Luft gegriffenen oder zulasten der Klägerin als einzelnem Versicherugnsnehemr falsch generierten Zahlen operiert hätte. In diesem Zusammenhang sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH zur Rechnungslegung nicht verpflichtet sei (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2013 - IV ZR 39/10). Die vom BGH geforderte zivilrechtliche Überprüfungsmöglichkeit des Einzelnen im Hinblick auf den ihm entgegengehaltenen Sicherungsbedarf sei vorliegend gewährleistet.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf
RAin Clara Zöll
Anforderungen an die vom BGH in Bezug auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven geforderte zivilrechtliche Überprüfungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Sicherungsbedarf (mit BLD-Anmerkung)
LG Ulm, Urteil vom 24.10.2025 - 3 O 26/19 (nicht rechtskräftig)



