1. Ein versicherter Rückstauschaden liegt nicht vor, wenn Wasser zwar aus Rohrleitungen austritt, jedoch erst über eine Kellertür in das Gebäude eindringt.
2. Die Definition des Rückstaus – wonach ein solcher vorliegt, wenn Wasser infolge von Witterungsniederschlägen aus Rohren der öffentlichen oder privaten Abwasserkanalisation oder den daran angeschlossenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird – enthält ein einschränkendes Unmittelbarkeitserfordernis. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt demnach zwingend voraus, dass das Wasser unmittelbar über eine Öffnung des Rohrsystems in das Gebäudeinnere zurückfließt. Tritt Niederschlagswasser hingegen infolge starker Regenfälle zunächst aus einem Pumpenschacht oder Regenwasserablauf aus und gelangt anschließend über eine Außentreppe in den Keller, liegt kein versichertes Rückstauereignis vor.
Ansprechpartner
RA Artur Barański, LL.M.