1.Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle.
2.Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe beim Verlassen der Unfallstelle an einem „posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken“ gelitten und daher seine Aufklärungsobliegenheit nicht schuldhaft verletzt, ist nicht erwiesen, wenn ausreichend gesicherte Erkenntnisse zu seinem damaligen physischen und psychischen Zustand fehlen und die – gebotene – Würdigung der Gesamtumstände einen solchen Schluss nicht nahelegen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Annahme der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen fehlender Erkenntnisse zum physischen und psychischen Zustand zum Unfallzeitpunkt
OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.7.2024 - 5 U 102/23