Der Versorgungsberechtigte eines Pensionskassenvertrages hat keinen Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Kapitalleistung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts im laufenden Versorgungsausgleichsverfahren, soweit es sich um Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung handelt.
Anmerkung
Der Versorgungsberechtigte eines Pensionskassenvertrages hat nach privater Übernahme des Vertrages während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens sein Kapitalwahlrecht ausgeübt und war der Auffassung, ihm stehe die gesamte Kapitalleistung ohne Berücksichtigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Ehefrau zu, da die Kapitalleistung aufgrund der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleichsverfahren unterlegen habe.
Das LG Würzburg hat zutreffend entschieden, dass einer vollständigen Auszahlung der Kapitalleistung das Leistungsverbot nach § 29 VerAusglG entgegenstehe. § 29 VersAusglG verbietet während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens Zahlungen des Versorgungsträgers, welche sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
Zwar unterliegen dabei private Rentenversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts regelmäßig nicht mehr dem Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme bestehe allerdings für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, welche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAuslgG unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterliegen.
Die Versicherung habe zudem auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht den Charakter als der Versorgung dienende Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verloren. Dies ergebe sich aus dem Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 3 BetrAVG, welches dem Arbeitnehmer die auf ihn übertragene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten und eine anderweitige Verwertung der Versicherung ausschließen soll.
Ansprechparterin
RAin Julia Lücker
Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes unterliegen unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich (mit BLD-Anmerkung)
LG Würzburg, Urteil vom 11.2.2025 - 23 O 468/24 Ver