Sieht nationales Recht vor, dass gegen den Haftpflichtversicherer eines Schädigers ein Direktanspruch besteht (hier: aus Art 822 § 4 des polnischen ZGB), so kann der Geschädigte, wenn auf das Verhältnis des Haftenden zum Geschädigten nach den maßgeblichen Regelungen des Rom-I-Abkommens deutsches Recht anzuwenden ist, diesen Direktanspruch nur geltend machen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 113, 115 VVG erfüllt sind.
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RA Jochen Boettge
Anspruch gegen ausländischen Frachtführerversicherer des schädigen Frachtführers besteht bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nur bei zusätzlichem Vorliegen der §§ 113, 115 VVG
BGH, Urteil vom 20.2.2025 - I ZR 39/24