Wird dem Dachdecker vom Bauträger keine Ausführungsplanung zur Verfügung gestellt, begründet dies ein anspruchsausschließendes Mitverschulden nach § 254 BGB. Eine Nichtplanung kann zu einem anspruchsauschließenden Mitverschulden nach § 254 BGB führen. Gerade im Abdichtungsbereich sind Anschlüsse aufeinander abzustimmen und Zusammenschlussproblemen zwischen den unterschiedlichen am Bau beteiligten Gewerken ist durch eine taugliche Planung zu entgegnen.
Anmerkung
Das OLG Dresden führt in seinem Zurückweisungbeschluss aus, dass die erstinstanzliche Auffassung, dass eine vom Bauträger nicht zur Verfügung gestellte Ausführungsplanung zu einem anspruchsausschließenden Mitverschulden führen kann, nicht zu beanstanden ist. Gewerkeübergreifenden Schnittstellenproblematiken könne nur mit einer gewerkeübergreifenden Ausführungsplanung entgegnet werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung dazu ist divers. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Unternehmer könne bei einer sog. Nichtplanung nicht aus der Haftung entlassen werden, da er nötigenfalls die Arbeit einstellen und eine Ausführungsplanung verlangen müsse. Die Auffassung des OLG Dresden stellt wiederum in den Vordergrund, dass die Planungsverantwortlichkeit zunächst bei den Auftraggebern/Bauherren liegt und Planungsfehler, und erst recht eine gänzlich fehlende Planung, den Auftraggebern/Bauherren zuzurechnen sind. Diese Auffassung dürfte der Baustellenrealität gerechter werden.
Ansprechpartner
RA Klaus Bröcher, Köln
klaus.broecher@bld.de
Anspruchsausschließendes Mitverschulden wegen fehlender Zurverfügungstellung einer Ausführungsplanung (mit BLD-Anmerkung)
OLG Dresden, Beschluss vom 7.4.2022 - 14 U 1639/21