1. Reicht der Versicherungsnehmer als „Rechnung“ betitelte Belege ein, so erweckt er damit den Anschein, dass die darin aufgeführten Arbeiten tatsächlich erbracht worden sind.
2. Aus der Formulierung „Wir werden uns nun um den Neuaufbau der Immobilie kümmern“ kann der Versicherer nicht hinreichend deutlich darauf schließen, dass die besagten Leistungen erst in der Zukunft ausgeführt werden sollen. Vielmehr ist diese Aussage so zu verstehen, dass auch in Zukunft gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Gebäudewiederherstellung über die Klägerin abgerechnet werden würden.
3. Die Behauptung, bei dem aus Versehen als „Rechnung“ betitelten Beleg handele es sich eigentlich um einen Kostenvoranschlag, lässt den Vorwurf der Arglist nicht entfallen, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst war, dass bei Einreichung eines Kostenvoranschlags nicht mit der Auszahlung der Regulierungsleistung zu rechnen war.
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RA Dr. Florian Höld
Arglistige Täuschung bei Einreichung von „Rechnungen“ über noch nicht durchgeführte Leistungen
LG Aurich, Urteil vom 15.5.2025 – 3 O 826/23