1. Legt der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachträglich erstellte Rechnungen, die nur zu diesem Zweck dienen, vor, ohne dies kenntlich zu machen, so liegt eine Täuschung vor.
2. Nutzt der Versicherungsnehmer diese Rechnungen im Wissen, dass er die echte Rechnung nicht vorlegen kann, um Einfluss auf das Regulierungsverhalten des Versicherers zu nehmen und diesen von weiteren Ermittlungen abzuhalten, handelt er arglistig.
3. Bei der Vorlage solcher nachträglichen Rechnungen ist es dem Versicherer nicht verwehrt, sich auf vollständige Leistungsfreiheit zu berufen, da sie nicht nur einen geringen Teil des Schadens, sondern die Schadenursache betreffen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Arglistige Täuschung durch Vorlage nachträglich erstellter Rechnungen
LG Köln, Urteil vom 13.8.2025 – 20 O 114/24 (nicht rechtskräftig)