1. Falsche Angaben, die Manipulation des Brandortes und widersprüchliche Angaben über abgesetzte Notrufe sollen eine Brandstiftung durch Dritte simulieren. Diese Indizien lassen deswegen den Schluss auf eine Eigenbrandstiftung zu. In diesem Fall ist der Versicherer gemäß § 81 VVG von seiner Leistung frei.
2. Den Versicherungsnehmer trifft die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen, selbst wenn dies eigenen Interessen zuwider streitet.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Arglistige Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten bei möglicher Eigenbrandstiftung
LG Gera, Urteil vom 29.11.2024 – 3 O 2231/20