Der Versicherer ist wegen arglistigem Verhalten der Versicherungsnehmerin leistungsfrei, wenn diese gegen die Obliegenheit, vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadens zu unterrichten, verstoßen hat. Dies ist der Fall, wenn die Schadenanzeige in mehrfacher Hinsicht objektiv unrichtig ist. Obwohl die Versicherungsnehmerin mit ihrem Sohn am 30.10.2023 im Universitätsklinikum bereits wegen der Netzhauterkrankung ihres Sohnes vorstellig geworden ist, wurde diese Behandlung in der Schadenanzeige nicht erwähnt. Bei der Frage „Wurden sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt“ ist das Feld „Nein“ angekreuzt. Außerdem wird auch der Behandlungsablauf in der Türkei fehlerhaft geschildert. Die Erstbehandlung am 16.11.2023 findet in der Schadenanzeige keine Erwähnung. Sie wird auch in der Klageschrift selbst nicht erwähnt. Stattdessen wird noch in der Klageschrift ausgeführt, dass der Sohn zeitnah nach der Ankunft in der Türkei das Auftreten von schwarzen Lichtblitzen in den Augen geschildert habe; am 18.11.2023 sei der Sohn der Versicherungsnehmerin in der Augenklinik in Ankara stationär wegen der Ablösung der Netzhaut aufgenommen worden. Erst in der Replik wird die Eingangsuntersuchung vom 16.11.2023 erwähnt, ohne allerdings plausibel zu erklären, warum weder in der Schadenanzeige noch in der Klageschrift eine vollständige Darstellung der Auslandsbehandlung stattgefunden hat.
Ansprechpartner
RA Dr. Jens Muschner
Arglistiges Verschweigen von Behandlungen wegen einer Netzhauterkrankung
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5.10.2026 – 14 W 38/26


