1. Träger der Straßenbaulast und grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtiger für Bundesautobahnen ist der Bund. Die Einschaltung privater Unternehmen führt nicht ohne Weiteres zu einer Verlagerung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit.
2. Auch wenn nach der Beweisaufnahme ein Zusammenhang zwischen einer mangelhaften Baustellenmarkierung und dem Fahrzeugschaden wahrscheinlich ist, führt dies nicht zu einer Haftung des ausführenden Unternehmens, wenn dessen Tätigkeit dem hoheitlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
3. Meldet das private Unternehmen gegenüber dem Hoheitsträger Bedenken gegen die gewählte Ausführungsweise – hier wegen winterlicher Witterungsbedingungen und der Gefahr des Ablösens der Markierungsfolie – kann dies zusätzlich gegen einen eigenen Verschuldensvorwurf bei der Auswahl der Ausführungsmethode sprechen.
4. Die Abnahme der ausgeführten Verkehrssicherungsmaßnahmen durch die zuständige öffentliche Stelle kann bei der haftungsrechtlichen Bewertung der Verantwortungsverteilung zwischen Hoheitsträger und privatem Auftragnehmer von Bedeutung sein.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen auf einer Bundesautobahn als öffentlich-rechtliche Tätigkeit
LG Kempten, Urteil vom 2.7.26 - 21 O 1693/25 (nicht rechtskräftig)


