1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Urteil ist grundsätzlich nicht statthaft (§ 99 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme davon gilt, soweit über die Kosten nach einer (teilweisen) Klagerücknahme entschieden wurde (§ 269 Abs. 5 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde findet auch gegen die Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme statt.
3. Die Berechnung der Quoten ist vom Beschwerdegericht vorzunehmen, die es bei einer Änderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz entsprechend zu verteilen hat.
Anmerkung
Dem Hinweis des 18. Zivilsenates des OLG Frankfurt/M. vom 16.7.2025 lag eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des LG zugrunde. Das LG hatte bei seiner im Urteil enthaltenen Kostenentscheidung eine teilweise erfolgte Klagerücknahme offenkundig nicht berücksichtigt, sodass diese nunmehr vom Beschwerdegericht vorgenommen wurde.
Ansprechpartner
RA Hüseyin Bulut
Ausnahmsweise Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (mit BLD-Anmerkung)
OLG Frankfurt/M., Verfügung vom 16.7.2025 - 18 W 2/25