Ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen liegt vor, wenn der Anspruchsteller bei einem beschädigten Fahrrad keinen Sachverständigen für Fahrräder bzw. Zweiräder in Anspruch nimmt (sondern einen Sachverständigen für Kfz). Die lediglich pauschale Behauptung, der klägerseits beauftragte Sachverständige habe die nötige Sachkunde, ist erkennbar ungenügend, wenn die Beklagte dessen Sachkunde bestritten hatte. Sachverständigengebühren sind dann nicht zu erstatten.
Anmerkung
Die Berufung wurde zurückgenommen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Auswahlverschulden des Klägers bei fehlender Sachkunde des Sachverständigen
LG Berlin II, Beschluss vom 6.5.2024 - 43 S 29/23