1. Das Unterlassen einer Systemüberprüfung vor Beantwortung der Risikofragen im Rahmen einer Cyber-Versicherung, die durch einen einfachen Blick möglich gewesen wäre, stellt die Beantwortung in bewusster Unkenntnis dar.
2. Die Beantwortung von Risikofragen ins Blaue hinein im Bewusstsein der Unkenntnis durch den Versicherungsnehmer stellt eine arglistige Täuschung dar.
3. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer muss den Begriff des Arbeitsrechners weiter verstehen als den des bloßen Arbeitsplatzrechners, nämlich als alle Computersysteme, die in dem Betrieb Funktionen wahrnehmen, da ohne weiteres ersichtlich ist, dass es auf die Sicherheit des gesamten Netzes ankommt.
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung hat BLD-Partner Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther eine Entscheidungsbesprechung im FD-VersR 2024, 812642 veröffentlicht.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Beantwortung der Risikofragen ohne vorherige Systemüberprüfung erfolgt in bewusster Unkenntnis (mit BLD-Anmerkung)
LG Kiel, Urteil vom 23.5.2024 – 5 O 128/21 (nicht rechtskräftig)