1. Hat der Versicherungsvertreter keine Vollmacht zum Abschluss neuer Versicherungsverträge, sondern soll er nur Vorschläge über den möglichen Neuabschluss machen, liegt kein Beratungsfehler vor, wenn er den Auftraggeber nicht zu Neuabschlüssen bringt.
2. Der Versicherungsvertreter muss nicht darauf hinweisen, dass nach bestätigter Kündigung kein Versicherungsschutz mehr besteht, da dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist.
3. Ein Mitverschulden des Klägers kommt in Betracht, wenn er nach erfolgter Kündigung bestehender Versicherungsverträge nicht nochmals Kontakt zum Versicherungsvertreter oder seinen bisherigen Versicherungsmakler aufnimmt, um die Lage zu klären oder eine Folgeversicherung abzuschließen.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak
Beratungspflichten des neuen Versicherungsvertreters bei gekündigten Verträgen
LG Halle, Urteil vom 26.9.2025 – 5 O 90/24 (nicht rechtskräftig)


