Sehen die AVB für die Berechnung des Nettoeinkommens vor, dass bei Selbständigen der aus der selbständigen Tätigkeit im maßgeblichen Kalenderjahr erzielte Gewinn im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG nach Abzug der hierauf anfallenden Steuern anzusetzen ist, so sind jährliche Gewinnausschüttungen aus der GmbH nicht zu berücksichtigen. Die Ausschüttungen sind kein Einkommen im Sinne der AVB, sondern fließen dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zu. Grund der Gewinnausschüttung ist allein die gesellschaftliche Beteiligung des Versicherungsnehmers und damit keine berufliche Tätigkeit. Es handelt sich dabei letztlich um Kapitalerträge.
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RA Michael Rauscher
Berechnung des Nettoeinkommens bei Erhöhungsbegehren
OLG München, Verfügung vom 4.12.2025 - 14 U 3028/25 e


