1. Der Rechtsanwalt kann im Hinblick auf einen Prozess auch verpflichtet sein, die Berufungsfrist in einem anderen Verfahren einzuhalten, wenn die beiden Prozesse aufgrund desselben Sachverhaltes eng miteinander verbunden waren und der Rechtsanwalt hiervon Kenntnis haben musste oder sich jedenfalls pflichtwidrig nicht ausreichend informiert hat. Dies kann sich aus dem Umstand, dass der Kläger nur eine Teilklage in dem einen Verfahren geltend machte.
2. In diesem Fall fehlt jedoch der Nachweis zwischen der (haftungsbegründenden) Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts und dem späteren Schadenseintritt, selbst bei unterstellter positiver Kenntnis von einer bestehenden Verjährungsverflechtung, wenn der Kläger vorliegend nicht ausreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass bei einer späteren Rechtskraft des einen Urteils das andere Verfahren bereits abgeschlossen gewesen wäre und insoweit der Verzicht auf die Einrede der Verjährung noch eingegriffen hätte.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak, Köln
simon.kubiak@bld.de
Berücksichtigung der Berufungsfrist in eng miteinander verbundenen Verfahren
LG Marburg, Urteil vom 22.2.2023 - 7 O 10/19 (nicht rechtskräftig)