Die Versorgungsberechtigte einer betrieblichen Altersvorsorge hat keinen Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Änderung der Meldung über die betrieblichen Anteile der Direktversicherung an ihre gesetzliche Krankenversicherung. Für die Frage, ob eine Beitragspflicht für gewisse Zeiträume besteht oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, wer formal Versicherungsnehmer war.
Anmerkung
Die Versorgungsberechtigte einer Direktversicherung führte diese nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit eigenen Beiträgen privat fort. Das Ausscheiden der Versorgungsberechtigten wurde dem Lebensversicherer erst einige Jahre später angezeigt, woraufhin er den Versicherungsnehmerwechsel und die private Fortführung zu diesem Zeitpunkt bestätigte.
Nachdem der Lebensversicherer eine Meldung über die betrieblichen Anteile der Versicherung an die gesetzliche Krankenkasse abgesetzt hatte, verlangte die Versorgungsberechtigte eine Stornierung dieser Meldung sowie die Übersendung einer neuen Meldung an die Krankenkasse, da sie der Auffassung war, dass sie unmittelbar bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und nicht erst zum Zeitpunkt der entsprechenden Vertragsänderung Versicherungsnehmerin geworden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie seither die Beiträge privat gezahlt habe.
Das LG Hannover hat zutreffend festgestellt, dass es für die Bestimmung der "betrieblichen Anteile" allein auf die formale Stellung der Versorgungsberechtigten als Versicherungsnehmerin ankomme und nicht auf eine etwaige private Beitragszahlung durch die Versorgungsberechtigte.
Unabhängig davon habe sich die Versorgungsberechtigte an die falsche Beklagte gewandt. Sie hätte sich insoweit, wenn die Meldung tatsächlich falsch gewesen wäre, an die gesetzliche Krankenkasse wenden müssen.
Ansprechpartnerin
RAin Julia Lücker
Bestimmung der sozialversicherungspflichtigen Anteile einer Direktverischerung und Folgen einer unzutreffenden Meldung des Lebensversicherers (mit BLD-Anmerkung)
LG Hannover, Urteil vom 7.4.2025 - 2 O 230/23 (nicht rechtskräftig)