Ein im Rahmen einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber eingeräumtes Bezugsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten meint in der Regel und in Abweichung zu privat abgeschlossenen Lebensversicherungen den Ehegatten, mit dem die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls verheiratet ist. Dies gilt namentlich im Falle einer Wiederverheiratung nach Einräumung des Bezugsrechts.
Anmerkung
Mit seiner Entscheidung stellt das OLG Dresden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 29.1.1981 – IVa ZR 80/80 (juris) und BGH, Hinweisbeschluss vom 8.5.2019 – IV ZR 190/18 - ZEV 2019, 724) für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung klar, dass im Rahmen einer vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherung grundsätzlich die Hinterbliebenenversorgung im Vordergrund stehe. Dies gelte nach Auffassung des Senats insbesondere für die Direktversicherung, die eine Hinterbliebenenversorgung schon nach der gesetzlichen Definition in § 1b Abs. 2 BetrAVG mitumfasst.
Dieser Umstand rechtfertige dabei nach Auffassung des Senats im Bereich der Direktversicherung eine Abweichung von dem Grundsatz, wonach es hinsichtlich der Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und auf den dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachten Willen des Versicherungsnehmers ankommt (so auch BGH ZEV 2019, 724, anders BGH, Urteil vom 22.7.2015 – IV ZR 437/14 - ZEV 2015, 716 für den Fall, dass die Einräumung nach privater Fortführung der Direktversicherung durch den Arbeitnehmer erfolgte).
In Abgrenzung zu der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 8.5.2019 und vom 22.7.2015 vertritt der Dresdener Senat dabei die Auffassung, dass eine zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumte Bezugsrechtbestimmung auch dann den Ehegatten, mit dem die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls verheiratet ist, begünstigt, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts noch mit einer anderen Person verheiratet war.
Dies gelte nach Auffassung des OLG unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 22.7.2015 jedenfalls dann, wenn, wie in dem zugrundeliegenden Fall vom Senat angenommen, die Bezugsrechtsbestimmung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Direktversicherung erfolgte, da dann der Versorgungscharakter klar im Vordergrund stehe.
Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt betraf den Fall einer Wiederverheiratung nach Versterben des ersten Ehegatten. Die durch den Senat angewendeten Grundsätze dürften auch im Fall einer Scheidung und anschließender Wiederverheiratung anwendbar sein.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de
RA Tim Brauer, Köln
tim.brauer@bld.de
Bestimmung des bezugsberechtigten Ehegatten in der Direktversicherung bei Wiederverheiratung (mit BLD-Anmerkung)
OLG Dresden, Urteil vom 17.9.2024 - 3 U 1759/23