Soweit der Versicherungsnehmer geltend macht, der Versicherer müsse darlegen und beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person geendet habe, gilt das nur, wenn sich der Versicherer auf das Ende des Vertragsverhältnisses (hier: nach § 15 Nr. 1 b) AVB) beruft. In der vorliegenden Konstellation ist aber unstreitig, dass das Vertragsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt wurde. Die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de

