1. Der Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO umfasst auch die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste (empfundene) Befürchtung einer Person, ihre personenbezogenen Daten könnten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO von Dritten missbräuchlich verwendet werden, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist.
2. Grundsätzlich lässt das deutsche Recht auch bei Verstößen gegen die DSGVO Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 6 DSGVO zu. Ein Unterlassungsanspruch scheidet aber mangels Wiederholungsgefahr aus, wenn ein gleichartiger Datenschutzverstoß nicht zu erwarten ist (hier: durch Beendigung des Bewerbungsverfahrens).
Anmerkung
Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung gleich mit zwei äußerst praxisrelevanten Fragen zu befassen. Zum einen ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO anzunehmen ist, wenn der Verantwortliche - ein potentieller Arbeitgeber - versehentlich eine für den Betroffenen - als Bewerber - bestimmte Nachricht an einen Dritten versandte, der nicht in den Bewerbungsprozess involviert war, den betroffenen aber persönlich kannte. Dieser leitete die Nachricht dann an den Betroffenen weiter und fragte, ob er sich auf Stellensuche befinde. Der Betroffene verlangte daraufhin von dem Verantwortlichen Unterlassung der erneuten Verbreitung der Nachricht und immateriellen Schadensersatz wegen der Befürchtung, dass die in der Nachricht enthaltenen Angaben vom Dritten als Konkurrent weitergegeben worden seien oder von diesem zum Vorteil auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess genutzt würden. Auch sei das Unterliegen im Bewerbungsprozess schon als solches eine Schmach, die er nicht weitergegeben hätte. Der BGH hat - nachdem er das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH (C-655/23) vorgelegt hatte - nach dessen Urteil vom 04.09.2025 auf der Grundlage der Annahme eines Datenschutzverstoßes durch die Fehlversendung das Vorliegen eines immateriellen Schadens bejaht. Dabei hat er der Entscheidung des EuGH folgend die Voraussetzungen für das Vorliegen eines immateriellen Schadens niedrig angesetzt. Schon die begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen, sofern die Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist. Vorliegend sah der BGH schon in der Kontaktaufnahme des Dritten mit dem Betroffenen eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung. Darüber hinaus erachtete er aber auch die Befürchtung des Betroffenen vor weitergehendem Missbrauch der Daten aufgrund der Art der Kontaktaufnahme, insbesondere der Frage nach der Bewerbung als begründet an. Damit legt der BGH den Vorgaben des EuGH folgend den Maßstab für einen immateriellen Schaden aber auch den Nachweis der Befürchtung sehr niedrig . Während im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte durch die Kontaktaufnahme des Dritten gegeben waren, neigen Anspruchsteller in der Praxis meist dazu, eine solche Befürchtung zwar zu behaupten, diese aber nicht weiter zu substantiieren. Dies dürfte auch nach der neuen Entscheidung des BGH damit aber nicht ausreichen.
Bezogen auf den Unterlassungsanspruch konnte der BGH ebenfalls den Vorgaben des EuGH folgen, dass ein solcher auch bei Verstößen gegen die DSGVO nicht ausgeschlossen ist. Der BGH stellte einen solchen auf Grundlage von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 6 DSGVO in den Raum. Im Ergebnis verneinte der BGH aber die Wiederholungsgefahr. Zwar bestehe eine tatsächliche Vermutung einer Wiederholung schon durch einen einmaligen Verstoß. Dies gelte aber nicht, wenn der Verstoß durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war. Dies sei hier der Fall, da das Bewerbungsverfahren abgeschlossen sei. Diese Feststellung des BGH ist zutreffend und kann vor allem der reflexartigen Erhebung von Unterlassungsansprüchen entgegengehalten werden, die bei DSGVO-Verstößen andernfalls zu erwarten sind.
Insgesamt bewegt sich die Entscheidung des BGH damit innerhalb der Vorgaben des EuGH. Es wird deutlich, dass man auch bei der Abwehr von immateriellen Schadensersatzansprüchen genau prüfen muss, ob die Befürchtung von missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten berechtigt ist. Die bloße Behauptung reicht sicherlich nicht. Auch bezogen auf die Abwehr von Unterlassungsansprüchen wegen Datenschutzverstößen ist genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Eine Wiederholungsgefahr wird zwar vermutet, kann aber auch widerlegt werden.
Ansprechpartner
RA Dr. Alexander Beyer
BGH entscheidet zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO sowie zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen Datenschutzverstößen (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 23.6.2026 - VI ZR 97/22


