1. Es kann ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer eine andere, gleich geeignete Maßnahme zur Risikovermeidung trifft als alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Das bloße Beheizen von leerstehenden Gebäuden reicht dazu jedoch dazu nicht aus, da es nicht vor Leitungswassergefahren schützt.
2. Nähert sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit bei dieser Obliegenheitsverletzung dem Vorsatz an, so kann der Versicherer berechtigt sein, seine Leistung ganz zu verweigern.
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RA Dr. Florian Höld
Bloßes Beheizen reicht zur Risikovermeidung bei leerstehenden Gebäuden nicht aus
LG Zweibrücken, Urteil vom 27.3.2025 – 2 O 249/24