Erfolgt der Vortrag eines Versicherungsnehmers rechtsmissbräuchlich und ins Blaue hinein, ist er prozessual unbeachtlich und lässt die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers nicht aus.
Anmerkung
Grundsätzlich trage der Krankenversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen - ausgenommen hiervon die Darlegungs- und Beweislast für die Limitierungsmaßnahmen (BGH vom 20.3.2024 - IV ZR 68/22). Von diesem Grundsatz erfolge allerdings dann eine Ausnahme, wenn der auf Vermutungen gestützte Vortrag einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein und "aufs Geratewohl" erfolgt. Dies unterliegt einer strengen Kontrolle. Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers werde nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit (mit BLD-Anmerkung)
OLG Brandenburg, Urteil vom 7.8.2024 - 11 U 142/23