Die in einem privaten Krankheitskostentarif versicherte Klagepartei forderte die Erstattung einer Unterkieferprotrusionsschiene (sog. Schnarchschiene) als Hilfsmittel im Sinne der Versicherungsbedingungen. Diese erfassten Aufbissbehelfe und -schienen jedoch unter dem Begriff "Zahnersatz" und nicht als Hilfsmittel. Die Klägerseite argumentierte, dass die Schnarchschiene keinerlei Zähne ersetzt, damit überhaupt nicht in Zusammenhang steht und letztlich nur der Vermeidung von nächtlichem Schnarchen dient. Das Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine solche Sichtweise unerheblich und die Definition in den Versicherungsbedingungen maßgeblich ist. Dies sei auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer so erkennbar.
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RA Jantscho Nestorov
Definition eines Begriffs in den Versicherungsbedingungen ist für Verständnis maßgeblich (mit BLD-Anmerkung)
AG Dortmund, Urteil vom 6.10.2026 - 432 C 2054/24 (nicht rechtskräftig)


