1. Bis zur Beendigung des Vertrages hat der Versicherungsnehmer einen gesicherten Anspruch auf eine bestimmte Überschussbeteiligung nur insoweit, wie seinem Vertrag Überschüsse bereits zugeteilt worden sind. Bis dahin hat der Versicherungsnehmer noch keine gesicherte Eigentumsposition auf eine bestimmte Überschussbeteiligung - auch nicht mit Blick auf die während der Laufzeit in Aussicht gestellte Schlussüberschussbeteiligung oder Beteiligung an den Bewertungsreserven (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2015 - IV ZR 28/15).
2. Standmitteilungen können regelmäßig nicht als konstitutives Schuldversprechen ausgelegt werden, das Ansprüche auslöst.
3. Dem Versicherungsnehmer steht kein Anspruch auf Auskunft zur konkreten Berechnung des Schlussüberschussanteils zu.
Anmerkung
Dem Rechtsstreit lag ein kapitalbildender Lebensversicherungsvertrag aus dem Jahr 1994 zugrunde, der ursprünglich von dem Arbeitgeber des Klägers für den Käger abgeschlossen worden war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger die Versicherung bis zum planmäßigen Ablauf im Jahr 2023 fort. Eine Schlussüberschussbeteiligung kam nicht zur Auszahlung, da die Schlussüberschussanteilsätze für das maßgebliche Geschäftsjahr auf "Null" deklariert wurden. Mit der Klage verlangte der Kläger im Wege einer Stufenklage zunächst auf erster Stufe Auskunft über die Berechnung des Schlussüberschussanteils aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung. Ebenfalls auf der ersten Stufe verlangte er, die Richtigkeit der Berechnung an Eides statt zu versichern. Auf zweiter Stufe verlangte der Kläger Zahlung eines sich aus der Berechnung ergebenden etwaigen Schlussüberschussanteils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Das LG Lüneburg hat die Klage in erster Instanz mit Urteil vom 16.7.2025 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass ein Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung der geltend gemachte Auskunftsanspruch ermöglichen soll, nicht bestehe. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich nicht, dass ein Schlussüberschussanteil in einer bestimmten Höhe, d.h. größer als 0 %, garantiert sei. Entgegen der Ansicht des Klägers folge auch aus den jährlichen Wertmitteilungen nicht, dass dem Kläger eine Schlussüberschussbeteiligung zustehe. Die Wertmitteilungen erweckten bereits aus ihrer Formulierung nicht den Eindruck, Schlussüberschüsse seien garantiert. Der Schlussüberschussanteil werde lediglich Jahr für Jahr allein für die Leistungsfälle des betreffenden Geschäftsjahres deklariert. Es gebe daher in Ermangelung einer jährlichen unwiderruflichen Zuteilung auch keine garantierten Schlussüberschussanteile. Daher müsse sich die bei Ablauf des Vertrages gewährte Schlussüberschussbeteiligung auch nicht mit früheren Prognosen der Schlussüberschussbeteiligung decken, sondern könne gegenüber diesen durchaus höher oder niedriger ausfallen. Überdies könne das Ergebnis auch 0 % sein.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung vor dem OLG Celle. Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.10.2025 darauf hingewiesen, dass erwogen werde, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach weiterer Stellungnahme des Klägers hat das OLG Celle die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 27.11.2025 nunmehr gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung eines weitergehenden Schlussüberschussanteils zustehe. Bis zur Beendigung des Vertrages habe der Versicherungsnehmer einen gesicherten Anspruch auf eine bestimmte Überschussbeteiligung nur insoweit, wie seinem Vertrag Überschüsse bereits zugeteilt worden sind. Bis dahin habe der Versicherungsnehmer noch keine gesicherte Eigentumsposition auf eine bestimmte Überschussbeteiligung - auch nicht mit Blick auf die während der Laufzeit in Aussicht gestellte Schlussüberschussbeteiligung oder Beteiligung an den Bewertungsreserven (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2015 - IV ZR 28/15). Im Unterschied zur laufenden Überschussbeteiligung werde der Schlussüberschussanteil nur einmalig (bei Vertragsbeendigung) zugeteilt und sei bis zur Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht garantiert.
Auch aus den Standmitteilungen ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Standmitteilungen könnten regelmäßig nicht als konstitutives Schuldversprechen ausgelegt werden, das Ansprüche auslöst. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Schlussüberschussbeteiligung fehle es darüber hinaus aber auch an allen anderen, mit einem Schuldversprechen verbundenen Voraussetzungen.
Der Kläger habe im Übrigen keinen Anspruch auf Auskunft zur konkreten Berechnung des Schlussüberschussanteils durch die Beklagte. Nach der Rechtsprechung des BGH darf das Auskunftsrecht nicht auf eine Rechnungslegung hinauslaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 1.6.2016 - IV ZR 507/15).
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf
RAin Clara Zöll
Der Schlussüberschussanteil wird nur einmalig bei Vertragsbeendigung zugeteilt und ist bis dahin grundsätzlich nicht garantiert (mit BLD-Anmerkung)
OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2025 - 8 U 63/25



