Legt der Versicherer die Treuhänderunterlagen vor, schuldet er keine zusätzliche "Erklärhilfe", die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet. Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren. Unterbleibt die gebotene Auseinandersetzung mit den vom Versicherer vorgelegten Unterlagen, genügt der Versicherungsnehmer in der zweiten Stufe nicht seiner Darlegungslast. Einer Beweisaufnahme bedarf es in diesem Fall nicht.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Der Versicherer schuldet nach Vorlage der Treuhänderunterlagen keine "Erklärungshilfe"
OLG Dresden, Beschluss vom 16.5.2024 - 4 U 749/23 (nicht rechtskräftig)